Direktvermarktung
Wahl der Veräußerungsform nach § 21b EEG 2023 sowie § 4 KWKG 2020
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG):
Die folgenden Veräußerungsformen sind nach § 21b EEG 2023 möglich:
- geförderte Direktvermarktung nach § 20 EEG 2023
- nicht geförderte sonstige Direktvermarktung nach § 21a EEG 2023
- Einspeisevergütung nach § 21 (1) Nr. 1 EEG 2023 (für Anlagen ohne verpflichtender Direktvermarktung)
- Ausfallvergütung nach § 21 (1) Nr. 2 EEG 2023 (für Anlagen mit verpflichtender Direktvermarktung)
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
Mit der Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG), die zum 14. August 2020 in Kraft trat, wurde eine verpflichtende Direktvermarktung für KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung >100 kWel eingeführt.
Die folgenden Veräußerungsformen sind für den eingespeisten Strom nach § 4 KWKG möglich:
- Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen >100 kWel
a. Direktvermarktung nach § 4 Abs. 1 1. Var. KWKG 2020 - Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen ≤100 kWel
a. Direktvermarktung nach § 4 Abs. 2 1. Var. KWKG 2020
b. kaufmännische Abnahme durch Netzbetreiber § 4 Abs. 2 3. Var. KWKG 2020
Der Selbstverbrauch der erzeugten Elektrizität ist in jedem Fall möglich. Sowohl für KWK-Anlagen >100 kWel (§ 4 Abs. 1 2. Var. KWKG 2020) als auch für KWK-Anlagen ≤100 kWel (§ 4 Abs. 2 2. Var. KWKG 2020) wird für den selbstverbrauchten Strom in Abhängigkeit der Anlagengröße zusätzlich ein Zuschlag gezahlt.
Bei der kaufmännischen Abnahme nach § 4 Abs. 2 3. Var. KWKG 2020 kann erstmalig eine kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe genutzt werden.
Am 20. Dezember 2018 wurden die “Marktprozesse für Erzeugungsanlagen (Strom)“ (Az.: BK6-18-032) durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht und ersetzen die bis dahin bestehenden Marktprozesse der Festlegung BK6-16-200:
Anmeldung der Direktvermarktung
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