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Direktvermarktung

Wahl der Veräußerungsform nach § 21b EEG 2023 sowie § 4 KWKG 2020

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG):

Die folgenden Veräußerungsformen sind nach § 21b EEG 2023 möglich:

  1. geförderte Direktvermarktung nach § 20 EEG 2023
  2. nicht geförderte sonstige Direktvermarktung nach § 21a EEG 2023
  3. Einspeisevergütung nach § 21 (1) Nr. 1 EEG 2023 (für Anlagen ohne verpflichtender Direktvermarktung)
  4. Ausfallvergütung nach § 21 (1) Nr. 2 EEG 2023 (für Anlagen mit verpflichtender Direktvermarktung)

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)

Mit der Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG), die zum 14. August 2020 in Kraft trat, wurde eine verpflichtende Direktvermarktung für KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung >100 kWel eingeführt.

Die folgenden Veräußerungsformen sind für den eingespeisten Strom nach § 4 KWKG möglich:

  1. Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen >100 kWel
    a. Direktvermarktung nach § 4 Abs. 1 1. Var. KWKG 2020
  2. Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen ≤100 kWel
    a. Direktvermarktung nach § 4 Abs. 2 1. Var. KWKG 2020
    b. kaufmännische Abnahme durch Netzbetreiber § 4 Abs. 2 3. Var. KWKG 2020
     

Der Selbstverbrauch der erzeugten Elektrizität ist in jedem Fall möglich. Sowohl für KWK-Anlagen >100 kWel (§ 4 Abs. 1 2. Var. KWKG 2020) als auch für KWK-Anlagen ≤100 kWel (§ 4 Abs. 2 2. Var. KWKG 2020) wird für den selbstverbrauchten Strom in Abhängigkeit der Anlagengröße zusätzlich ein Zuschlag gezahlt.

Bei der kaufmännischen Abnahme nach § 4 Abs. 2 3. Var. KWKG 2020 kann erstmalig eine kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe genutzt werden.

Am 20. Dezember 2018 wurden die “Marktprozesse für Erzeugungsanlagen (Strom)“ (Az.: BK6-18-032) durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht und ersetzen die bis dahin bestehenden Marktprozesse der Festlegung BK6-16-200:

Link zur Festlegung "BK6-18-032" der Bundesnetzagentur

Anmeldung der Direktvermarktung

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