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Direktvermarktung

Wahl der Veräußerungsform nach § 21b EEG 2023 sowie § 4 KWKG 2020

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG):

Die folgenden Veräußerungsformen sind nach § 21b EEG 2023 möglich:

  1. geförderte Direktvermarktung nach § 20 EEG 2023
  2. nicht geförderte sonstige Direktvermarktung nach § 21a EEG 2023
  3. Einspeisevergütung nach § 21 (1) Nr. 1 EEG 2023 (für Anlagen ohne verpflichtender Direktvermarktung)
  4. Ausfallvergütung nach § 21 (1) Nr. 2 EEG 2023 (für Anlagen mit verpflichtender Direktvermarktung)

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)

Mit der Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG), die zum 14. August 2020 in Kraft trat, wurde eine verpflichtende Direktvermarktung für KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung >100 kWel eingeführt.

Die folgenden Veräußerungsformen sind für den eingespeisten Strom nach § 4 KWKG möglich:

  1. Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen >100 kWel
    a. Direktvermarktung nach § 4 Abs. 1 1. Var. KWKG 2020
  2. Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen ≤100 kWel
    a. Direktvermarktung nach § 4 Abs. 2 1. Var. KWKG 2020
    b. kaufmännische Abnahme durch Netzbetreiber § 4 Abs. 2 3. Var. KWKG 2020
     

Der Selbstverbrauch der erzeugten Elektrizität ist in jedem Fall möglich. Sowohl für KWK-Anlagen >100 kWel (§ 4 Abs. 1 2. Var. KWKG 2020) als auch für KWK-Anlagen ≤100 kWel (§ 4 Abs. 2 2. Var. KWKG 2020) wird für den selbstverbrauchten Strom in Abhängigkeit der Anlagengröße zusätzlich ein Zuschlag gezahlt.

Bei der kaufmännischen Abnahme nach § 4 Abs. 2 3. Var. KWKG 2020 kann erstmalig eine kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe genutzt werden.

Am 20. Dezember 2018 wurden die “Marktprozesse für Erzeugungsanlagen (Strom)“ (Az.: BK6-18-032) durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht und ersetzen die bis dahin bestehenden Marktprozesse der Festlegung BK6-16-200:

Link zur Festlegung "BK6-18-032" der Bundesnetzagentur

Alles rund um die Direktvermarktung

Bei der sonstigen Direktvermarktung handelt es sich um eine Variante zur Direktvermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien. Anlagenbetreiber vermarkten dabei ihren Strom direkt zum Marktpreis an der Börse, allerdings ohne die zusätzliche Marktprämie.

Voraussetzung hierfür ist, dass der in das Netz eingespeiste Strom in viertelstündiger Auflösung gemessen wird.

Eine Pflicht zur Direktvermarktung besteht grundsätzlich für Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW. Ob tatsächlich Sanktionen drohen, hängt jedoch insbesondere vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der Anlagenleistung ab.

- Inbetriebnahme vom 01.01.2017 bis 31.12.2025: Anlagen mit einer Leistung von bis einschließlich 400 kW können sich grundsätzlich für die unentgeltliche Abnahme entscheiden. Bei Anlagen über 400 kW besteht diese Möglichkeit nicht; hier ist eine entsprechende Vermarktungsform zu wählen, sodass bei Nichtbeachtung der Vorgaben Sanktionen/Strafzahlungen drohen.

- Inbetriebnahme ab dem 01.01.2026: Anlagen mit einer Leistung von bis einschließlich 200 kW können weiterhin die unentgeltliche Abnahme wählen. Anlagen mit einer Leistung von mehr als 200 kW sind dagegen von dieser Möglichkeit ausgeschlossen. Wenn kein Direktvermarkter auftritt, drohen Strafzahlungen. 

Die Höhe der Strafzahlung beträgt 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat. Die Zahlung wird fällig für den Kalendermonat, in dem der Pflichtverstoß eintritt, und für den darauffolgenden Kalendermonat.

Die Regelung hierzu sind in § 52 EEG nachzuvollziehen.