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Informationen zum Marktstammdatenregister (MaStR)

Das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur erfasst alle wesentlichen Akteure des Strom- und Gasmarktes. Einerseits tragen sich die verschiedenen Beteiligten des Energiemarktes ein, zum anderen ist es das zentrale Register für erneuerbare Erzeugungsanlagen im Strom- und Gasbereich.
Damit stellt das einheitliche Register eine deutlich verbesserte Datengrundlage für die Energiewirtschaft dar und bildet den Energiemarkt als Ganzes ab. Behördliche Meldepflichten können durch die zentrale Registrierung vereinheitlicht, vereinfacht oder ganz abgeschafft werden. Das MaStR dient damit auch der Entlastung der Bürger sowie der Unternehmen bei den zahlreichen Meldepflichten.

Ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme sind Sie verpflichtet innerhalb von vier/4 Wochen sich, Ihre Erzeugungsanlage und den ggf. vorhandenen Speicher als separate Einheiten im MaStR zu registrieren. Die Registrierung ist eine Voraussetzung dafür, dass die Zahlungen Ihrer Einspeisevergütung o. ä. nach EEG oder KWKG ohne Abzüge erfolgen können.

Wir, als Netzbetreiber, erhalten vom Marktstammdatenregister die für Sie gemeldeten Daten automatisiert zur Prüfung. Abweichungen zu den bereits bei uns erfassten Daten werden von uns an das Marktstammdatenregister zurückgemeldet. Sie erhalten dann eine Mitteilung vom Marktstammdatenregister. In der Regel besteht die Rückmeldung in Änderungsvorschlägen, die Sie per Klick annehmen oder ablehnen können.

Bitte beachten Sie:

Wenn Sie im Marktstammdatenregister andere Daten eintragen als im Anmelde- und Montageprozess, führt dies zu Abweichungen und Korrekturmeldungen, die den Prozessablauf verzögern. Dies gilt insbesondere bei Abweichungen zum Anlagenbetreiber. Achten Sie daher von Anfang an besonders auf die korrekte Benennung des (wirtschaftlichen) Anlagenbetreibers. Weisen Sie auch Ihren Elektrofachbetrieb darauf hin, sofern dieser die Meldung für Sie vornimmt.

Weitere Informationen

Unter www.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe erhalten Sie weitere Informationen zur Registrierung und Antworten auf häufig gestellte Fragen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne direkt an die Kontaktstellen der Bundesnetzagentur, die Sie unter www.marktstammdatenregister.de/Kontakt finden.

Kontakt Marktstammdatenregister

MaStR.

Tulpenfeld 4
53113 Bonn

Alles rund um die Vergütung

Alle Rechte und Pflichten werden im EEG/KWKG geregelt. Ein zusätzlicher Einspeisevertrag würde dies lediglich doppeln und gibt es daher nicht.

Als EEG-Anlagenbetreiber erhalten Sie eine Auszahlung von monatlichen Abschlägen. Diese Auszahlung wird mit der Jahresrechnung zum 31.12 jeden Jahres und der tatsächlich eingespeisten Menge verrechnet. 

Wenn davon auszugehen ist, dass Sie Ihren erzeugten Strom fast ausschließlich selbstverbrauchen, besteht die Möglichkeit auf die Monatsabschläge zu verzichten und die Gutschrift nur einmal jährlich, nach der Jahresrechnung auszuzahlen. 

KWK-Anlagenbetreiber erhalten quartalsweise Abrechnung nach Meldung Ihrer Zählerstände immer zum Quartalsende.

Bitte beachten Sie, dass wir grundsätzlich erst nach Vorliegen aller relevanten Daten mit der Auszahlung beginnen können. Hierzu gehört:

  • die Steuernummer inkl. Nachweis oder der schriftlichen Information zur Kleinunternehmerregelung
  • Ihre Bankverbindung
  • die Registrierungsbestätigung im Marktstammdatenregister sowie
  • die fristgerechte Meldung der Zählerstände

Das Marktstammdatenregister (auch MaStR) ist ein Webportal der Bundesnetzagentur. Hier müssen alle Anlagenbetreiber Ihre Stromerzeugungsanlage und Ihre Stromspeichereinheiten (wenn vorhanden) registrieren. Es handelt sich hierbei um eine Meldepflicht. Neuanlagen müssen vom Betreiber innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme im MaStR registriert sein. Änderungen, die sich nach der Eintragung ergeben, müssen ebenso innerhalb eines Monats nach Eintreten im MaStR angepasst werden. Ältere Bestandsanlagen müssen ebenso registriert sein und sind nicht von der Registrierung ausgenommen. 

Unter www.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe erhalten Sie weitere Informationen zur Registrierung und Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Der Vergütungszeitraum ist gesetzlich geregelt und umfasst das Inbetriebnahmejahr sowie die folgenden 20 Jahre. Sollte es hier gesetzliche Anpassungen geben, sind Änderungen möglich. 

Für sogenannte ausgeförderte Anlagen gibt es verschiedene Möglichkeiten. 

1. Einspeisung mit Vergütung zum Jahresmarktwert Solar: Sie können Ihre Anlage weiterhin betreiben und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Die eingespeisten Strommengen werden gemäß den gesetzlichen Regelungen mit dem jeweiligen Jahresmarktwert Solar vergütet.

2. Direktvermarktung: Alternativ können Sie Ihren Strom über einen Direktvermarkter vermarkten. Dabei wird der erzeugte Strom am Strommarkt verkauft. Die konkreten Konditionen und Erlöse richten sich nach den Vereinbarungen mit dem jeweiligen Direktvermarkter. Bitte beachten Sie, dass die Direktvermarktung grundsätzlich erfordert, dass der in das Netz eingespeiste Strom in viertelstündiger Auflösung gemessen und bilanziert wird. 

3. Eigenverbrauch mit Vergütung von Überschussmengen: Sie können den erzeugten Strom vorrangig selbst verbrauchen. Nicht selbst genutzte Überschussmengen werden in das öffentliche Netz eingespeist und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auf Basis des Jahresmarktwerts Solar vergütet.

4. Unentgeltliche Abnahme: Eine vierte Möglichkeit besteht darin, den Strom dem Netzbetreiber unentgeltlich (d. h. für null Euro bzw. Cent je Kilowattstunde) zur Verfügung zu stellen. Dies ist eine neu geschaffene Veräußerungsform im EEG - die sog. unentgeltliche Abnahme. Sollten Sie sich für diese Möglichkeit entscheiden, müssen Sie uns dies schriftlich mitteilen.

Wir möchten Sie hiermit darauf hinweisen, dass bei allen Möglichkeiten, die etwas an der bisherigen Situation verändern (Möglichkeiten 2 und 3), Anpassungen durch einen von Ihnen gewählten Elektrofachbetrieb erfolgen müssen. Sollten Sie sich für eine dieser Möglichkeiten entscheiden, nehmen Sie bitte Kontakt zur Ihrem Elektrofachbetrieb auf. Bei den Möglichkeiten 1 und 3 erhalten Sie weiterhin eine Vergütung von uns. Da die Höhe der Vergütung jedoch nicht prognostizierbar ist, werden unterjährig keine Abschlagszahlungen geleistet.

Aus Erfahrung wissen wir, dass der Weiterbetrieb einer ausgeförderten Anlage in manchen Fällen nicht mehr wirtschaftlich ist. Selbstverständlich besteht für Sie auch die Möglichkeit die Anlage durch einen Elektrofachbetrieb stilllegen zu lassen. 

Ja, ein Verzicht auf die EEG-Vergütung ist möglich. Um uns Ihren Verzicht zu erklären, haben wir ein Formular entworfen. 

Sie finden dieses hier

Bitte beachten Sie, dass Sie unabhängig von dem Verzicht, verpflichtet sind insbesondere die Pflichten nach dem EEG einzuhalten. 

Ja, ein Wechsel ist möglich. 

Um dies in technischer Hinsicht umsetzen zu können, wenden Sie sich bitte an einen eingetragenen Elektrofachbetrieb. 

Wenn Ihre Anlage nach dem 30.07.2022 in Betrieb gegangen ist, ist ein Wechsel nur zum 31.12. jeden Jahres unter vorheriger Ankündigung bis spätestens 1. Dezember möglich. 

Bitte beachten Sie, dass diese Ankündigung schriftlich erfolgen muss. 

Die Vergütung ist gesetzlich geregelt.

Grundlage hierfür ist das Inbetriebnahmedatum, die installierte Leistung und der Energieträger.

Weitere Information hierzu können Sie dem folgendem Link entnehmen: 
https://www.netztransparenz.de/de-de/Erneuerbare-Energien-und-Umlagen/Abwicklungshinweise-und-Umsetzungshilfen/EEG

Balkonanlagen sind grundsätzlich für den Eigenverbrauch bestimmt und werden automatisch der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet. Sie erhalten demnach keine Vergütung. 

Wenn hier eine Vergütung gewünscht ist, muss diese beantragt werden. Dafür senden Sie uns bitte Ihre Registrierungsbestätigung sowie ein Foto des verbauten Zweirichtungszählers mit der Bitte um Vergütung.