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Häufig gestellte Fragen

Sie haben Fragen? Hier finden Sie die wichtigsten Antworten rund um Ihre Fragen als Einspeiser.

Wir haben Ihnen hier in unseren häufig gestellten Fragen, gesammelt die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.

Sollte Ihre Frage nicht dabei sein, kontaktieren Sie uns gerne. 

Alles rund um die Anmeldung

1. Anmeldung der Anlage
Die Anlage wird ca. 2 Monate vor der geplanten Installation bei uns angemeldet.

2. Prüfung der Unterlagen
Wir prüfen die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

3. Rückmeldung zum Bearbeitungsstand
Nach ca. 1–2 Wochen erhalten der Errichter bzw. Anlagenbetreiber eine Rückmeldung und ggf. zu noch fehlenden Unterlagen.

4. Installationszusage und Inbetriebsetzungsprotokoll
Sobald alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen, erhalten der Errichter und der Anlagenbetreiber die Installationszusage sowie das Inbetriebsetzungsprotokoll.

5. Termin zur Inbetriebnahme
Gemeinsam mit unserem Messstellenbetrieb wird ein Termin für die Inbetriebnahme der Anlage vereinbart.

6. Inbetriebnahme der Anlage
Die Anlage wird in Betrieb genommen. Das ausgefüllte Inbetriebsetzungsprotokoll wird anschließend bei uns eingereicht.

7. Information zum weiteren Vorgehen
Der Kunde erhält eine Rückmeldung zum Bearbeitungsstand und zu den nächsten Schritten.

8. Anlage im Abrechnungssystem
Anschließend wird die Anlage in unserem Abrechnungssystem erfasst.

9.  Begrüßungsschreiben und Datenabfrage
Der Kunde erhält ein Begrüßungsschreiben mit wichtigen Informationen sowie eine Abfrage der für die weitere Bearbeitung benötigten Daten.

10. Prüfung der Rückmeldung und Auszahlung
Sobald alle erforderlichen Unterlagen und Angaben vollständig bei uns vorliegen, können die Auszahlungen veranlasst werden.

Alle Informationen zur Anmeldung finden Sie hier.

Im nächsten Schritt muss nun durch den Anlagenerrichter/Elektrofachbetrieb ein Termin zur Inbetriebsetzung mit Zählersetzung vereinbart werden.

Die Anlage kann mit dem Formular E.8 Inbetriebsetzungsprotokoll für Erzeugungsanlagen und/oder Speicher betriebsbereit erklärt werden.
Dieses Datum wird dann als kaufmännisches Inbetriebsetzungsdatum zur Vergütung herangezogen. 

Wenn uns dieses Formular nicht bis zur Inbetriebsetzung  und Zählersetzung vorliegt, wird dieser Tag entsprechend zur Vergütung herangezogen.

Sollte bereits ein Zweirichtungszähler verbaut sein, schauen Sie bitte unter der Frage: “Bei mir ist bereits ein Zweirichtungszähler verbaut -  was muss beachtet werden?”

 

Wenn bereits ein Zweirichtungszähler verbaut, erfolgt die Inbetriebnahme nicht in unserem Beisein. Sie können die Anlage in Betrieb nehmen lassen. 

Bitte senden Sie uns im Anschluss an die Inbetriebnahme der Erweiterung das Inbetriebsetzungsprotokoll sowie die Zählerstände (1.8.0 & 2.8.0) des Inbetriebsetzungsdatum.

Es ist wichtig, dass Sie uns darüber informieren. 

Bitte senden Sie uns eine E-Mail mit einer Aufführung der verbauten Komponenten inkl. deren Anzahl und Leistung an einspeisung@mit-n.de

 

Alles rund um Ihren Zähler und die Ablesung

Im Display erscheinen abwechselnd im 10 Sekunden-Takt in der oberen Zeile zwei Zählerstände. Diese Zählerstände unterscheiden sich am so genannte OBIS Code.

OBIS-Code 1.8.0 = Bezug aus dem Netz

OBIS-Code 2.8.0 = Einspeisung der überschüssigen Energie in das Netz

 

Zur Ermittlung Ihrer Einspeisevergütung ist im Normalfall der Zählerstand mit dem OBIS-Code 2.8.0 entscheidend.

Gegebenenfalls sind für Ihre Einspeisevergütung auch mehrere Zählerstände notwendig. Wir empfehlen ein Blick auf eine alte Abrechnung, um sicherzugehen, dass alle Zählerstände gemeldet werden.

Um die Einspeiseabrechnung für Sie erstellen zu können, benötigen wir die Zählerstände Ihrer Erzeugungsanlage.

Als Anlagenbetreiber sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, Ihren Zählerstand zum 31.12 jeden Jahres abzulesen und zu melden.

Die Frist für die Mitteilungspflicht endet am 28.02. des Folgejahres.

 

Für die Abrechnung von KWK-Anlagen benötigen wir die Zählerstände je zum Quartalsende.

Hierfür haben wir ein Portal für Sie bereitgestellt, mithilfe dessen Sie uns Ihre Zählerstände einfach, bequem und kostenlos online mitteilen können.

Alternativ können Sie diese auch per E-Mail an einspeisung@mit-n.de senden – gerne mit Foto.

 

Gerne können Sie unseren Service zur jährlichen Erinnerung an die Ablesung per E-Mail wahrnehmen. Hierfür senden Sie uns einfach eine kurze Mail unter der Angabe Ihrer Kundennummer und dem Schlagwort „Erinnerung“.

Die Pflicht zur Mitteilung zum 31.12 jeden Jahres ergibt sich aus § 71 EEG. Die Frist für die Mitteilungspflicht endet am 28.02. des Folgejahres.

Ohne entsprechende Zählerstände kann keine Jahresabrechnung erfolgen und auch neue Abschläge werden nicht generiert. 

Bitte beachten Sie, dass ohne Zählerstand keine Auszahlung der Jahresrechnung und neuer Abschläge erfolgt.

 

Sollten Sie bis zum o. g. Zeitpunkt keine Zählerstände übermittelt haben, werden wir die im Vorjahr ggf. gezahlten Abschlagszahlungen zurückfordern. 

Bitte melden Sie uns Ihre Zählerstände schnellstmöglich nach auch wenn die Frist bereits verstrichen ist. 

Ohne gemeldete Zählerstände für Ihre Einspeiseanlage müssen wir gegebenenfalls von einer Nullrechnung ausgehen. 

Des Weiteren möchten wir in diesem Zuge darauf verweisen, dass bei einem Doppelpflichtverstoß, Strafzahlungen auf Sie zukommen können. 
(Doppelpflichtverstoß im Sinne des § 52 Abs 1, Nr. 11 EEG, fehlende Registrierung im Marktstammdatenregister und keine Meldung der Zählerstände nach §71 Abs. 1 Nr. 1)

Alles rund um die Vergütung

Alle Rechte und Pflichten werden im EEG/KWKG geregelt. Ein zusätzlicher Einspeisevertrag würde dies lediglich doppeln und gibt es daher nicht.

Als EEG-Anlagenbetreiber erhalten Sie eine Auszahlung von monatlichen Abschlägen. Diese Auszahlung wird mit der Jahresrechnung zum 31.12 jeden Jahres und der tatsächlich eingespeisten Menge verrechnet. 

Wenn davon auszugehen ist, dass Sie Ihren erzeugten Strom fast ausschließlich selbstverbrauchen, besteht die Möglichkeit auf die Monatsabschläge zu verzichten und die Gutschrift nur einmal jährlich, nach der Jahresrechnung auszuzahlen. 

KWK-Anlagenbetreiber erhalten quartalsweise Abrechnung nach Meldung Ihrer Zählerstände immer zum Quartalsende.

Bitte beachten Sie, dass wir grundsätzlich erst nach Vorliegen aller relevanten Daten mit der Auszahlung beginnen können. Hierzu gehört:

  • die Steuernummer inkl. Nachweis oder der schriftlichen Information zur Kleinunternehmerregelung
  • Ihre Bankverbindung
  • die Registrierungsbestätigung im Marktstammdatenregister sowie
  • die fristgerechte Meldung der Zählerstände

Das Marktstammdatenregister (auch MaStR) ist ein Webportal der Bundesnetzagentur. Hier müssen alle Anlagenbetreiber Ihre Stromerzeugungsanlage und Ihre Stromspeichereinheiten (wenn vorhanden) registrieren. Es handelt sich hierbei um eine Meldepflicht. Neuanlagen müssen vom Betreiber innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme im MaStR registriert sein. Änderungen, die sich nach der Eintragung ergeben, müssen ebenso innerhalb eines Monats nach Eintreten im MaStR angepasst werden. Ältere Bestandsanlagen müssen ebenso registriert sein und sind nicht von der Registrierung ausgenommen. 

Unter www.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe erhalten Sie weitere Informationen zur Registrierung und Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Der Vergütungszeitraum ist gesetzlich geregelt und umfasst das Inbetriebnahmejahr sowie die folgenden 20 Jahre. Sollte es hier gesetzliche Anpassungen geben, sind Änderungen möglich. 

Für sogenannte ausgeförderte Anlagen gibt es verschiedene Möglichkeiten. 

1. Einspeisung mit Vergütung zum Jahresmarktwert Solar: Sie können Ihre Anlage weiterhin betreiben und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Die eingespeisten Strommengen werden gemäß den gesetzlichen Regelungen mit dem jeweiligen Jahresmarktwert Solar vergütet.

2. Direktvermarktung: Alternativ können Sie Ihren Strom über einen Direktvermarkter vermarkten. Dabei wird der erzeugte Strom am Strommarkt verkauft. Die konkreten Konditionen und Erlöse richten sich nach den Vereinbarungen mit dem jeweiligen Direktvermarkter. Bitte beachten Sie, dass die Direktvermarktung grundsätzlich erfordert, dass der in das Netz eingespeiste Strom in viertelstündiger Auflösung gemessen und bilanziert wird. 

3. Eigenverbrauch mit Vergütung von Überschussmengen: Sie können den erzeugten Strom vorrangig selbst verbrauchen. Nicht selbst genutzte Überschussmengen werden in das öffentliche Netz eingespeist und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auf Basis des Jahresmarktwerts Solar vergütet.

4. Unentgeltliche Abnahme: Eine vierte Möglichkeit besteht darin, den Strom dem Netzbetreiber unentgeltlich (d. h. für null Euro bzw. Cent je Kilowattstunde) zur Verfügung zu stellen. Dies ist eine neu geschaffene Veräußerungsform im EEG - die sog. unentgeltliche Abnahme. Sollten Sie sich für diese Möglichkeit entscheiden, müssen Sie uns dies schriftlich mitteilen.

Wir möchten Sie hiermit darauf hinweisen, dass bei allen Möglichkeiten, die etwas an der bisherigen Situation verändern (Möglichkeiten 2 und 3), Anpassungen durch einen von Ihnen gewählten Elektrofachbetrieb erfolgen müssen. Sollten Sie sich für eine dieser Möglichkeiten entscheiden, nehmen Sie bitte Kontakt zur Ihrem Elektrofachbetrieb auf. Bei den Möglichkeiten 1 und 3 erhalten Sie weiterhin eine Vergütung von uns. Da die Höhe der Vergütung jedoch nicht prognostizierbar ist, werden unterjährig keine Abschlagszahlungen geleistet.

Aus Erfahrung wissen wir, dass der Weiterbetrieb einer ausgeförderten Anlage in manchen Fällen nicht mehr wirtschaftlich ist. Selbstverständlich besteht für Sie auch die Möglichkeit die Anlage durch einen Elektrofachbetrieb stilllegen zu lassen. 

Ja, ein Verzicht auf die EEG-Vergütung ist möglich. Um uns Ihren Verzicht zu erklären, haben wir ein Formular entworfen. 

Sie finden dieses hier

Bitte beachten Sie, dass Sie unabhängig von dem Verzicht, verpflichtet sind insbesondere die Pflichten nach dem EEG einzuhalten. 

Ja, ein Wechsel ist möglich. 

Um dies in technischer Hinsicht umsetzen zu können, wenden Sie sich bitte an einen eingetragenen Elektrofachbetrieb. 

Wenn Ihre Anlage nach dem 30.07.2022 in Betrieb gegangen ist, ist ein Wechsel nur zum 31.12. jeden Jahres unter vorheriger Ankündigung bis spätestens 1. Dezember möglich. 

Bitte beachten Sie, dass diese Ankündigung schriftlich erfolgen muss. 

Die Vergütung ist gesetzlich geregelt.

Grundlage hierfür ist das Inbetriebnahmedatum, die installierte Leistung und der Energieträger.

Weitere Information hierzu können Sie dem folgendem Link entnehmen: 
https://www.netztransparenz.de/de-de/Erneuerbare-Energien-und-Umlagen/Abwicklungshinweise-und-Umsetzungshilfen/EEG

Balkonanlagen sind grundsätzlich für den Eigenverbrauch bestimmt und werden automatisch der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet. Sie erhalten demnach keine Vergütung. 

Wenn hier eine Vergütung gewünscht ist, muss diese beantragt werden. Dafür senden Sie uns bitte Ihre Registrierungsbestätigung sowie ein Foto des verbauten Zweirichtungszählers mit der Bitte um Vergütung. 

 

Alles rund um die Direktvermarktung

Bei der sonstigen Direktvermarktung handelt es sich um eine Variante zur Direktvermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien. Anlagenbetreiber vermarkten dabei ihren Strom direkt zum Marktpreis an der Börse, allerdings ohne die zusätzliche Marktprämie.

Voraussetzung hierfür ist, dass der in das Netz eingespeiste Strom in viertelstündiger Auflösung gemessen wird.

Eine Pflicht zur Direktvermarktung besteht grundsätzlich für Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW. Ob tatsächlich Sanktionen drohen, hängt jedoch insbesondere vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der Anlagenleistung ab.

- Inbetriebnahme vom 01.01.2017 bis 31.12.2025: Anlagen mit einer Leistung von bis einschließlich 400 kW können sich grundsätzlich für die unentgeltliche Abnahme entscheiden. Bei Anlagen über 400 kW besteht diese Möglichkeit nicht; hier ist eine entsprechende Vermarktungsform zu wählen, sodass bei Nichtbeachtung der Vorgaben Sanktionen/Strafzahlungen drohen.

- Inbetriebnahme ab dem 01.01.2026: Anlagen mit einer Leistung von bis einschließlich 200 kW können weiterhin die unentgeltliche Abnahme wählen. Anlagen mit einer Leistung von mehr als 200 kW sind dagegen von dieser Möglichkeit ausgeschlossen. Wenn kein Direktvermarkter auftritt, drohen Strafzahlungen. 

Die Höhe der Strafzahlung beträgt 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat. Die Zahlung wird fällig für den Kalendermonat, in dem der Pflichtverstoß eintritt, und für den darauffolgenden Kalendermonat.

Die Regelung hierzu sind in § 52 EEG nachzuvollziehen.

Redispatch 2.0

Zur Berechnung der Ausfallarbeit stehen folgende Verfahren zur Auswahl: das Spitz-, das vereinfachte Spitz- und das Pauschalabrechnungsverfahren. 

Spitzabrechnungsverfahren:

Im Spitzabrechnungsverfahren wird die Ausfallarbeit durch das Ansetzen der an der Anlage gemessener Wetterdaten als Basis für die Berechnung des hypothetischen Einspeiseverlaufs ermittelt. Aufgrund der ermittelten Arbeit erfolgt die Berechnung der Entschädigungssumme. Entsprechend der gültigen gesetzlichen Vorgaben müssen die Wetterdaten in diesem Verfahren im EDIFACT-Format über die 1:1-Marktkommunikation an den Netzbetreiber übertragen werden.

Vereinfachtes Spitzabrechnungsverfahren:

Im vereinfachten Spitzabrechnungsverfahren wird die Ausfallarbeit durch Wetterdaten von Referenzstandorten oder Referenzanlagen als Basis für die Berechnung des hypothetischen Einspeiseverlaufs ermittelt

Pauschalabrechnungsverfahren:

Im Pauschalverfahren erfolgt die Ermittlung der Ausfallarbeit durch das Ansetzen der letzten regulär vor der Regelung gemessenen Viertelstunde. Die gemessene Leistung wird für den gesamten Regelungszeitraum Ihrer Anlage angesetzt. Aufgrund der ermittelten Arbeit erfolgt die Berechnung der Entschädigungssumme. 

Auf der Basis des von Ihnen gewählten Abrechnungsverfahrens erfolgt eine Berechnung der Ausfallarbeit. Entscheiden Sie sich, Erzeugungsprognosen nach dem Prognosemodell durch den Netzbetreiber erstellen zu lassen, erhalten Sie ein Wahlrecht zwischen Spitz- und Pauschalabrechnungsverfahren. Sollten Sie sich entscheiden, Ihre Prognosen entsprechend des Planwertmodells selbst zu erstellen, können Berechnungen der Ausfallarbeit zu Ihren Anlagen nur nach dem Spitzabrechnungsverfahren erfolgen. Im Prognosemodell wird dies durch den Netzbetreiber umgesetzt, während es im Planwertmodell in Ihrer Verantwortung als Anlagenbetreiber liegt, die Ausfallarbeit zu ermitteln. Dies bildet die Grundlage für die Ihnen zustehende Entschädigungszahlung. Als Anlagenbetreiber haben Sie das Recht, einmalig pro Kalenderjahr ein anderes Abrechnungsverfahren zu wählen. Diese Wahl ist wiederum für mindestens ein Jahr gültig. 

Anlagenbetreiber erhalten eine Redispatch-Entschädigung, wenn ihre Stromerzeugungsanlage (wie Wind- oder Solaranlagen) vom Netzbetreiber wegen eines Netzengpasses abgeregelt oder abgeschaltet wird.

Marktstammdatenregister

Das Marktstammdatenregister (auch MaStR) ist ein Webportal der Bundesnetzagentur. Hier müssen alle Anlagenbetreiber Ihre Stromerzeugungsanlage und Ihre Stromspeichereinheiten (wenn vorhanden) registrieren. Es handelt sich hierbei um eine Meldepflicht. Neuanlagen müssen vom Betreiber innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme im MaStR registriert sein. Änderungen, die sich nach der Eintragung ergeben, müssen ebenso innerhalb eines Monats nach Eintreten im MaStR angepasst werden. Ältere Bestandsanlagen müssen ebenso registriert sein und sind nicht von der Registrierung ausgenommen. 

Unter www.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe erhalten Sie weitere Informationen zur Registrierung und Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme sind Sie verpflichtet innerhalb von vier Wochen Ihre Erzeugungsanlage und den ggf. vorhandenen Speicher im MaStR zu registrieren.

Die Registrierung im MaStR ist dabei eine Voraussetzung für Ihre Einspeisevergütung.

Ja, bitte senden Sie uns die Mitteilung zur Registrierungsbestätigung des MaStR mit der entsprechenden SEE-Nummer der Erzeugungsanlage und ggf. des Speichers an einspeisung@mit-n.de. 

Für eine steckerfertige Solaranlage ist eine Registrierung im Marktstammdatenregis-ter notwendig. Eine zusätzliche Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt. Anschlie-ßend kontaktieren wir Sie bzgl. eines kostenfreien Zählertausches, sofern noch kein Zweirichtungszähler installiert ist. Sollten Sie einen anderen Messstellenbetreiber haben, müssen Sie diesen über einen möglicherweise notwendigen Zählertausch in-formieren.

Der „Balkon-Speicher“ ist im MaStR notwendigerweise zu registrieren. Zudem be-nötigt der Netzbetreiber die Technischen Daten des Speichers zur Datenprüfung im MaStR. Senden Sie uns dazu das Technische Datenblatt des Speichers und ggf. in-stallierter Erweiterungsmodule an einspeisung@mit-n.de. 

Die Registrierung Ihrer Anlage ist zwingende Voraussetzung für den Erhalt der Vergütung. Dies gilt auch für ältere Anlagen, die bereits in anderen Registern registriert sind. 

Wir sind gemäß Marktstammdatenregisterverordnung dazu angehalten, die Auszahlungen zurückzuhalten, wenn wir feststellen, dass die Anlage nicht im MaStR registriert ist. 
Der Zahlungsstopp dient dazu, die Betreiber zur Registrierung ihrer Anlagen anzuhalten. Die aufgrund dieser Sanktionierung zurückbehaltene Zahlungen werden nach der Registrierung ausgezahlt.

 Um einen Doppelpflichtverstoß im Sinne des § 52 Abs 1, Nr. 11 EEG handelt es sich, wenn keine Registrierung im Marktstammdatenregister und keine Meldung der Zählerstände nach §71 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt ist. 

In diesem Zuge sind Strafzahlungen an uns zu leisten.

Weitere Informationen

Damit wir Sie als neuen Betreiber der PV-Anlage erfassen können, benötigen wir das Formular „Änderung des Anlagenbetreibers“ ausgefüllt unter Angabe des Zählerstandes zum Übergabezeitpunkt zurück. 

Dieses Formular finden Sie hier

Bitte senden Sie uns neben diesem Formular auch einen Nachweis für den Übergang zu.