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Alles rund um die Anmeldung

Meine Installationszusage ist abgelaufen – was muss ich tun?

 

Meine Anlage ist betriebsbereit – wie geht es weiter?

Mit E8 Zeitpunkt sichern, Termin zur IBN und Zählersetzung vereinbaren

 

Bei mir ist bereits ein Zweirichtungszähler verbaut -  was muss beachtet werden?

 

Die Leistung meiner Anlage hat sich nachträglich zur Anmeldung verändert – was muss ich tun?

Alles rund um Ihren Zähler und die Ablesung

Im Display erscheinen abwechselnd im 10 Sekunden-Takt in der oberen Zeile zwei Zählerstände. Diese Zählerstände unterscheiden sich am so genannte OBIS Code.

OBIS-Code 1.8.0 = Bezug aus dem Netz

OBIS-Code 2.8.0 = Einspeisung der überschüssigen Energie in das Netz

 

Zur Ermittlung Ihrer Einspeisevergütung ist im Normalfall der Zählerstand mit dem OBIS-Code 2.8.0 entscheidend.

Gegebenenfalls sind für Ihre Einspeisevergütung auch mehrere Zählerstände notwendig. Wir empfehlen ein Blick auf eine alte Abrechnung, um sicherzugehen, dass alle Zählerstände gemeldet werden.

Um die Einspeiseabrechnung für Sie erstellen zu können, benötigen wir die Zählerstände Ihrer Erzeugungsanlage.

Als Anlagenbetreiber sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, Ihren Zählerstand zum 31.12 jeden Jahres abzulesen und zu melden.

Die Frist für die Mitteilungspflicht endet am 28.02. des Folgejahres.

 

Für die Abrechnung von KWK-Anlagen benötigen wir die Zählerstände je zum Quartalsende.

Hierfür haben wir ein Portal für Sie bereitgestellt, mithilfe dessen Sie uns Ihre Zählerstände einfach, bequem und kostenlos online mitteilen können.

Alternativ können Sie diese auch per E-Mail an einspeisung@mit-n.de senden – gerne mit Foto.

 

Gerne können Sie unseren Service zur jährlichen Erinnerung an die Ablesung per E-Mail wahrnehmen. Hierfür senden Sie uns einfach eine kurze Mail unter der Angabe Ihrer Kundennummer und dem Schlagwort „Erinnerung“.

Die Pflicht zur Mitteilung zum 31.12 jeden Jahres ergibt sich aus § 71 EEG. Die Frist für die Mitteilungspflicht endet am 28.02. des Folgejahres.

Ohne entsprechende Zählerstände kann keine Jahresabrechnung erfolgen und auch neue Abschläge werden nicht generiert. 

Bitte beachten Sie, dass ohne Zählerstand keine Auszahlung der Jahresrechnung und neuer Abschläge erfolgt.

 

Sollten Sie bis zum o. g. Zeitpunkt keine Zählerstände übermittelt haben, werden wir die im Vorjahr ggf. gezahlten Abschlagszahlungen zurückfordern. 

Alles rund um die Vergütung

Alle Rechte und Pflichten werden im EEG/KWKG geregelt. Ein zusätzlicher Einspeisevertrag würde dies lediglich doppeln und gibt es daher nicht.

Als EEG-Anlagenbetreiber erhalten Sie eine Auszahlung von monatlichen Abschlägen. Diese Auszahlung wird mit der Jahresrechnung zum 31.12 jeden Jahres und der tatsächlich eingespeisten Menge verrechnet. 

Wenn davon auszugehen ist, dass Sie Ihren erzeugten Strom fast ausschließlich selbstverbrauchen, besteht die Möglichkeit auf die Monatsabschläge zu verzichten und die Gutschrift nur einmal jährlich, nach der Jahresrechnung auszuzahlen. 

KWK-Anlagenbetreiber erhalten quartalsweise Abrechnung nach Meldung Ihrer Zählerstände immer zum Quartalsende.

Bitte beachten Sie, dass wir grundsätzlich erst nach Vorliegen aller relevanten Daten mit der Auszahlung beginnen können. Hierzu gehört:

  • die Steuernummer inkl. Nachweis oder der schriftlichen Information zur Kleinunternehmerregelung
  • Ihre Bankverbindung
  • die Registrierungsbestätigung im Marktstammdatenregister sowie
  • die fristgerechte Meldung der Zählerstände

Das Marktstammdatenregister (auch MaStR) ist ein Webportal der Bundesnetzagentur. Hier müssen alle Anlagenbetreiber Ihre Stromerzeugungsanlage und Ihre Stromspeichereinheiten (wenn vorhanden) registrieren. Es handelt sich hierbei um eine Meldepflicht. Neuanlagen müssen vom Betreiber innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme im MaStR registriert sein. Änderungen, die sich nach der Eintragung ergeben, müssen ebenso innerhalb eines Monats nach Eintreten im MaStR angepasst werden. Ältere Bestandsanlagen müssen ebenso registriert sein und sind nicht von der Registrierung ausgenommen. 

Unter www.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe erhalten Sie weitere Informationen zur Registrierung und Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Der Vergütungszeitraum ist gesetzlich geregelt und umfasst das Inbetriebnahmejahr sowie die folgenden 20 Jahre. Sollte es hier gesetzliche Anpassungen geben, sind Änderungen möglich. 

Für sogenannte ausgeförderte Anlagen gibt es verschiedene Möglichkeiten. 

1. Einspeisung mit Vergütung zum Jahresmarktwert Solar: Sie können Ihre Anlage weiterhin betreiben und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Die eingespeisten Strommengen werden gemäß den gesetzlichen Regelungen mit dem jeweiligen Jahresmarktwert Solar vergütet.

2. Direktvermarktung: Alternativ können Sie Ihren Strom über einen Direktvermarkter vermarkten. Dabei wird der erzeugte Strom am Strommarkt verkauft. Die konkreten Konditionen und Erlöse richten sich nach den Vereinbarungen mit dem jeweiligen Direktvermarkter. Bitte beachten Sie, dass die Direktvermarktung grundsätzlich erfordert, dass der in das Netz eingespeiste Strom in viertelstündiger Auflösung gemessen und bilanziert wird. 

3. Eigenverbrauch mit Vergütung von Überschussmengen: Sie können den erzeugten Strom vorrangig selbst verbrauchen. Nicht selbst genutzte Überschussmengen werden in das öffentliche Netz eingespeist und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auf Basis des Jahresmarktwerts Solar vergütet.

4. Unentgeltliche Abnahme: Eine vierte Möglichkeit besteht darin, den Strom dem Netzbetreiber unentgeltlich (d. h. für null Euro bzw. Cent je Kilowattstunde) zur Verfügung zu stellen. Dies ist eine neu geschaffene Veräußerungsform im EEG - die sog. unentgeltliche Abnahme. Sollten Sie sich für diese Möglichkeit entscheiden, müssen Sie uns dies schriftlich mitteilen.

Wir möchten Sie hiermit darauf hinweisen, dass bei allen Möglichkeiten, die etwas an der bisherigen Situation verändern (Möglichkeiten 2 und 3), Anpassungen durch einen von Ihnen gewählten Elektrofachbetrieb erfolgen müssen. Sollten Sie sich für eine dieser Möglichkeiten entscheiden, nehmen Sie bitte Kontakt zur Ihrem Elektrofachbetrieb auf. Bei den Möglichkeiten 1 und 3 erhalten Sie weiterhin eine Vergütung von uns. Da die Höhe der Vergütung jedoch nicht prognostizierbar ist, werden unterjährig keine Abschlagszahlungen geleistet.

Aus Erfahrung wissen wir, dass der Weiterbetrieb einer ausgeförderten Anlage in manchen Fällen nicht mehr wirtschaftlich ist. Selbstverständlich besteht für Sie auch die Möglichkeit die Anlage durch einen Elektrofachbetrieb stilllegen zu lassen. 

Ja, ein Verzicht auf die EEG-Vergütung ist möglich. Um uns Ihren Verzicht zu erklären, haben wir ein Formular entworfen. 

Sie finden dieses hier

Bitte beachten Sie, dass Sie unabhängig von dem Verzicht, verpflichtet sind insbesondere die Pflichten nach dem EEG einzuhalten. 

Ja, ein Wechsel ist möglich. 

Um dies in technischer Hinsicht umsetzen zu können, wenden Sie sich bitte an einen eingetragenen Elektrofachbetrieb. 

Wenn Ihre Anlage nach dem 30.07.2022 in Betrieb gegangen ist, ist ein Wechsel nur zum 31.12. jeden Jahres unter vorheriger Ankündigung bis spätestens 1. Dezember möglich. 

Bitte beachten Sie, dass diese Ankündigung schriftlich erfolgen muss. 

Die Vergütung ist gesetzlich geregelt.

Grundlage hierfür ist das Inbetriebnahmedatum, die installierte Leistung und der Energieträger.

Weitere Information hierzu können Sie dem folgendem Link entnehmen: 
https://www.netztransparenz.de/de-de/Erneuerbare-Energien-und-Umlagen/Abwicklungshinweise-und-Umsetzungshilfen/EEG

Balkonanlagen sind grundsätzlich für den Eigenverbrauch bestimmt und werden automatisch der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet. Sie erhalten demnach keine Vergütung. 

Wenn hier eine Vergütung gewünscht ist, muss diese beantragt werden. Dafür senden Sie uns bitte Ihre Registrierungsbestätigung sowie ein Foto des verbauten Zweirichtungszählers mit der Bitte um Vergütung. 

 

Redispatch 2.0

Zur Berechnung der Ausfallarbeit stehen folgende Verfahren zur Auswahl: das Spitz-, das vereinfachte Spitz- und das Pauschalabrechnungsverfahren. 

Spitzabrechnungsverfahren:

Im Spitzabrechnungsverfahren wird die Ausfallarbeit durch das Ansetzen der an der Anlage gemessener Wetterdaten als Basis für die Berechnung des hypothetischen Einspeiseverlaufs ermittelt. Aufgrund der ermittelten Arbeit erfolgt die Berechnung der Entschädigungssumme. Entsprechend der gültigen gesetzlichen Vorgaben müssen die Wetterdaten in diesem Verfahren im EDIFACT-Format über die 1:1-Marktkommunikation an den Netzbetreiber übertragen werden.

Vereinfachtes Spitzabrechnungsverfahren:

Im vereinfachten Spitzabrechnungsverfahren wird die Ausfallarbeit durch Wetterdaten von Referenzstandorten oder Referenzanlagen als Basis für die Berechnung des hypothetischen Einspeiseverlaufs ermittelt

Pauschalabrechnungsverfahren:

Im Pauschalverfahren erfolgt die Ermittlung der Ausfallarbeit durch das Ansetzen der letzten regulär vor der Regelung gemessenen Viertelstunde. Die gemessene Leistung wird für den gesamten Regelungszeitraum Ihrer Anlage angesetzt. Aufgrund der ermittelten Arbeit erfolgt die Berechnung der Entschädigungssumme. 

Auf der Basis des von Ihnen gewählten Abrechnungsverfahrens erfolgt eine Berechnung der Ausfallarbeit. Entscheiden Sie sich, Erzeugungsprognosen nach dem Prognosemodell durch den Netzbetreiber erstellen zu lassen, erhalten Sie ein Wahlrecht zwischen Spitz- und Pauschalabrechnungsverfahren. Sollten Sie sich entscheiden, Ihre Prognosen entsprechend des Planwertmodells selbst zu erstellen, können Berechnungen der Ausfallarbeit zu Ihren Anlagen nur nach dem Spitzabrechnungsverfahren erfolgen. Im Prognosemodell wird dies durch den Netzbetreiber umgesetzt, während es im Planwertmodell in Ihrer Verantwortung als Anlagenbetreiber liegt, die Ausfallarbeit zu ermitteln. Dies bildet die Grundlage für die Ihnen zustehende Entschädigungszahlung. Als Anlagenbetreiber haben Sie das Recht, einmalig pro Kalenderjahr ein anderes Abrechnungsverfahren zu wählen. Diese Wahl ist wiederum für mindestens ein Jahr gültig. 

Abregelug vs. Steuerbarkeitscheck, Störung, Wartung usw. 

Marktstammdatenregister

Das Marktstammdatenregister (auch MaStR) ist ein Webportal der Bundesnetzagentur. Hier müssen alle Anlagenbetreiber Ihre Stromerzeugungsanlage und Ihre Stromspeichereinheiten (wenn vorhanden) registrieren. Es handelt sich hierbei um eine Meldepflicht. Neuanlagen müssen vom Betreiber innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme im MaStR registriert sein. Änderungen, die sich nach der Eintragung ergeben, müssen ebenso innerhalb eines Monats nach Eintreten im MaStR angepasst werden. Ältere Bestandsanlagen müssen ebenso registriert sein und sind nicht von der Registrierung ausgenommen. 

Unter www.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe erhalten Sie weitere Informationen zur Registrierung und Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Weitere Informationen

Damit wir Sie als neuen Betreiber der PV-Anlage erfassen können, benötigen wir das Formular „Änderung des Anlagenbetreibers“ ausgefüllt unter Angabe des Zählerstandes zum Übergabezeitpunkt zurück. 

Dieses Formular finden Sie hier

Bitte senden Sie uns neben diesem Formular auch einen Nachweis für den Übergang zu.