Grundversorgung
Gemäß § 36 (2) des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Juli 2005 sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre zu ermitteln. Grundversorger in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung ist das Energieversorgungsunternehmen, das zum Stichtag die meisten Haushaltskunden beliefert.
Grundversorger ab dem 1. Januar 2025
Zum Stichtag 1. Juli 2024 versorgten die Stadtwerke Gießen AG die meisten Haushaltskunden im Netz der Mittelhessen Netz GmbH und sind daher ab dem 1. Januar 2025 der Grundversorger im Netzgebiet.
Eine detaillierte Aufstellung zur Grundversorgung nach Städten und Gemeinden entnehmen Sie bitte der hinterlegten Tabelle.