Anmeldung steuerbare Verbrauchseinrichtungen (§14a EnWG)
Bitte beachten Sie, dass ab 01.01.2024 Wärmepumpen und Ladesäulen mit einer Leistung >4,2 kW als steuerbare Verbrauchseinrichtung ausgerüstet sein müssen. Dies gilt unabhängig davon, ob für die Wärmepumpe und Ladesäulen eine eigene Messung vorgesehen ist. Die technischen Anschlussbedingungen (TAB) sowie die Formblätter werden aktuell überarbeitet. Bei Fragen zur Steuerbarkeit wenden Sie sich bitte an Ihren Elektrofachbetrieb.
Bei der Planung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind die einschlägigen Normen, die anerkannten Regeln der Technik, die Ergänzenden Bedingungen sowie die Technischen Anschlussbedingungen der Mittelhessen Netz GmbH zu beachten.
Es gelten die Allgemeine Bedingungen über netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen.
Die Anmeldung eines steuerbaren Netzanschluss nach § 14a EnWG darf gemäß § 13 NAV nur durch einen Elektrofachbetrieb ausgeführt werden, der in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist.
Zur Anmeldung des netzdienlichen und steuerbaren Netzanschlusses benötigen wir folgende Unterlagen:
Online-Anmeldung im Netzanschlussportal: (Schnellere Bearbeitung gewährleistet aufgrund von Automatisierung)
- Netzanschlussportal
- Lageplan mit eingezeichnetem Standort der Ladeeinrichtung und des Anschlusspunktes
- Inbetriebsetzungsprotokoll
- Technisches Datenblatt der Ladeeinrichtung / Wärmepumpe
- Konformitätserklärung der Ladeeinrichtung / Wärmepumpe
Anmeldung über Formulare:
- B.3 Datenblatt für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge bzw. Datenblatt Elektro-Wärmepumpe
- Lageplan mit eingezeichnetem Standort der Ladeeinrichtung und des Anschlusspunktes
- Inbetriebsetzungsprotokoll
- Technisches Datenblatt der Ladeeinrichtung / Wärmepumpe
- Konformitätserklärung der Ladeeinrichtung / Wärmepumpe
Grundsätzlich gilt, dass gemäß den TAB 2019 Kapitel 4.1(4) und VDE-AR-N 4100 Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Bemessungsleistung von 0kVA bis einschließlich 12kVA anzumelden und Ladeeinrichtungen mit einer Bemessungsleistungen größer 12kVA zusätzlich genehmigungspflichtig sind.
WICHTIGER HINWEIS:
Beachten Sie bitte die Anschlusskapazität am Haus. Gegebenenfalls muss der Anschluss verstärkt werden. Der konzessionierte Elektrofachbetrieb wird Ihnen auch hier gerne weiterhelfen.
Nach Eingang der Unterlagen erhalten Sie - in Abhängigkeit der Leistung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen – ein individuelles Angebot gemäß den Ergänzenden Bedingungen der Mittelhessen Netz GmbH sowie eine Bestätigung bzw. Zustimmung.
Netzanschlusskosten
Die Kosten für den steuerbaren Netzanschluss finden Sie in unseren Ergänzende Bedingungen und Preisblatt.
Es gelten weiterhin die technischen Anschlussbedingungen Niederspannung sowie die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV).
Allgemeine Fragen zur Neuregelung § 14a EnWG
Zur Erreichung der Klimaschutzziele ist neben dem Ausbau von Erneuerbaren-Energien-Anlagen der Zubau von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, wie Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeicher erforderlich.
Der angestrebte Zubau stellt die Stromnetze, insbesondere in der Niederspannung, vor große Herausforderungen. Die hohen Leistungen dieser steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gepaart mit einer hohen Gleichzeitigkeit können zu gewissen Zeitpunkten zu einer kritischen Situation im Stromnetz bis hin zu einer Überlastung führen. Beispielsweise dann, wenn in den Abendstunden Elektroautos gleichzeitig geladen werden.
Demzufolge wurde von der Bundesnetzagentur ab dem 01.01.2024 Regelungen zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) festgelegt.
Diese regeln die Mitwirkungspflichten von Netzbetreibern und Anlagenbetreibern.
Die Netzanschlüsse für steuerbare Verbrauchseinrichtungen sollen vereinfacht und beschleunigt werden. Zukünftig soll eine Anfrage zu einem Anschluss einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nicht mehr mit dem Verweis auf mögliche lokale Überlastung des Netzes abgelehnt werden dürfen.
Im Gegenzug müssen diese Verbrauchseinrichtungen eine temporäre Begrenzung ihrer Leistung bei hoher Netzauslastung zulassen, also steuerbar sein, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung droht. Vorgesehen dabei ist eine Steuerung, die über intelligente Messsysteme und Steuerboxen realisiert werden soll.
Somit ist zukünftig sicherzustellen, dass sowohl die Sicherheit im Stromnetz als auch der zeitnahe Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an das Stromnetz gewährleistet werden kann.
Als Ausgleich für die netzorientierte Steuerung profitieren die Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen von reduzierten Netzentgelten.
Hierfür hat die Bundesnetzagentur verschiedene Module zur Entgeltreduzierung festgelegt, für die sich der Anlagenbetreiber entscheiden kann.
Für Anlagenbetreiber (mit Inbetriebnahmedatum ab 01.01.2024), die keine Entscheidung für ein Modul getroffen haben, ist das Modul 1 als "Standardmodul" anzuwenden.
Aus diesen Gründen müssen die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen beim Netzbetreiber angemeldet werden.
Kein Grund zur Sorge! Es muss immer eine Mindestleistung (4,2 kW) zur Verfügung stehen, sodass Wärmepumpen betrieben und E-Autos weiter geladen werden können. Der reguläre Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen.
Die Neuregelung ist am 01.01.2024 in Kraft getreten und gilt verpflichtend für Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG.
Die Mittelhessen Netz GmbH kümmert sich mit Nachdruck um die Umsetzung der Festlegungen für einen reibungslosen Ablauf.
Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Niederspannungsnetz mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW ab Inbetriebnahme 01.01.2024. Eine steuerbare Verbrauchseinrichtung ist verpflichtend bei der Anmeldung einer neuen Anlage beim Netzbetreiber anzugeben.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen ≤ 4,2 kW sind weiterhin beim Netzbetreiber meldepflichtig und dürfen nicht an der Festlegung nach § 14a EnWG teilnehmen.
Gültigkeit der neuen Regelungen gemäß Bundesnetzagentur
Für Bestandsanlagen, also Anlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, sieht die Festlegung Übergangsregelungen vor.
Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2024 als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG angemeldet sind und somit bereits ein reduziertes Netzentgelt erhalten, müssen bis zum 31.12.2028 in das neue § 14a-Modell überführt werden. Bis zur Überführung in das neue § 14a-Modell gelten die bisherigen Regelungen unverändert bis 31.12.2028 fort. Spätestens zum 01.01.2029 werden alle § 14a Bestandsanlagen in das neue System überführt, sofern diese die Voraussetzungen der Festlegung der Bundesnetzagentur erfüllen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, gibt es keine Folgeregelung zu den reduzierten Netzentgelten. Dies bedeutet, dass bei solchen Anlagen ab 01.01.2029 die regulären Netzentgelte gelten.
Sollten an Ihrer Bestandsanlage technische Umbauten notwendig sein (bspw. aufgrund Voraussetzung separater Zähler für Modul 2), wenden Sie sich bitte an Ihren Installateur.
Die Höhe der Netzentgeltreduzierung für steuerbare Anlagen nach § 14a EnWG finden Sie auf der MIT.N Internetseite im aktuellen Preisblatt.
Bestandsanlagen, die heute nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG angemeldet sind und somit kein reduziertes Netzentgelt erhalten, bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen.
Das heißt, wenn Sie bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher ohne Steuerung betreiben, bleibt für Sie alles wie gehabt. Sie müssen nicht aktiv werden.
Es besteht für diese Anlagen allerdings die Möglichkeit, freiwillig und unwiderruflich in die neuen Regelungen zu wechseln. Hierbei ist zu beachten, dass Sie sodann verpflichtet sind, an der netzorientierten Steuerung teilzunehmen und die Anlage kann bei Netzengpässen vom Netzbetreiber gesteuert werden. Ein erneuter Wechsel zurück in die bisherige Regelung ist nicht möglich.
Falls ein Wechsel in das neue § 14a-Modell gewünscht ist, muss die steuerbare Verbrauchseinrichtung die technischen Anschlussbedingungen (TAB) und weitere Vorgaben zur technischen Umsetzung der Festlegungen zu § 14a EnWG einhalten. Bitte wenden Sie sich hierfür an den in das Installateurverzeichnis eingetragenen Elektroinstallateur. Dieser wird prüfen, ob Ihre Anlage alle technischen Voraussetzungen erfüllt und mit Ihnen die erforderlichen Maßnahmen abstimmen.
Hierbei ist zu beachten, dass die ggfs. entstehenden Kosten für den Umbau vom Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung zu tragen sind.
Zu den anfallenden Mehrkosten können die Kosten für den Installateur zählen. Dieser wird Ihre vorhandene Verbrauchseinrichtung auf die Anforderungen nach § 14a EnWG umrüsten und anschließen (z. B. Steuerleitung in den Zählerschrank ziehen). Damit die technischen Mindestanforderungen erfüllt sind, kann der Einbau einer Steuertechnik erforderlich sein. Hierfür können ebenfalls Kosten anfallen. Wenden Sie sich bitte an Ihren Instal
Der Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung ist dazu verpflichtet seine steuerbare Verbrauchseinrichtung anzumelden bzw. abzumelden und leistungswirksame Änderungen anzuzeigen.
Wenn Sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Leistung >4,2 kW ab dem 01.01.2024 planen in Betrieb zu nehmen, sollten Sie nachfolgende Schritte beachten.
Wichtig sind hierbei die einschlägigen Normen, die anerkannten Regeln der Technik, die Ergänzenden Bedingungen sowie die Technischen Anschlussbedingungen der Mittelhessen Netz GmbH.
Außerdem gelten die Allgemeine Bedingungen über netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen.
Technische Anforderungen an steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Die steuerbare Verbrauchseinrichtung muss steuerbar sein. Um dies zu gewährleisten, muss die steuerbare Verbrauchseinrichtung über Funktionen verfügen, dass der seitens des Netzbetreibers vorgegebene gewährte netzwirksame Leistungsbezug nicht überschritten wird. Darum sollten Sie beim Kauf darauf achten, dass die steuerbare Verbrauchseinrichtung über notwendige Funktionen zur Ansteuerung verfügt. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrem in das Installateurverzeichnis eingetragenen Elektroinstallateur.
2. Anmeldung beim Netzbetreiber
Für den Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung besteht die Verpflichtung, dem Netzbetreiber im Voraus jede technische Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung mitzuteilen.Die Installation von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG darf gemäß § 13 NAV nur durch ein Installationsunternehmen ausgeführt werden, der in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist.
Die Anmeldung des netzdienlichen und steuerbaren Netzanschlusses kann durch Ihren Installateur über das Online-Portal der Mittelhessen Netz GmbH erfolgen.
Außerdem können Sie als Betreiber die Entscheidung treffen, auf welche Art die steuerbare Verbrauchseinrichtung angesteuert werden soll:
Direktansteuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung
Der Steuerbefehl wird unmittelbar an die steuerbare Verbrauchseinrichtung gegeben. Diese senkt den Verbrauch in dem vorgegebenen Maß.
Ansteuerung über ein Energie-Management-System (EMS)
Ein EMS ist insbesondere dann sinnvoll, wenn es mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen hinter dem Netzanschluss gibt. In diesem Fall wird durch den Netzbetreiber eine gesamthafte Leistungsobergrenze übermittelt, die für die Summe aller an das EMS angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gilt. Das EMS hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die vorgegebene Obergrenze am Netzanschlusspunkt durch die Summe der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht überschritten wird.
Bitte beachten Sie ebenfalls die Anschlusskapazität am Haus. Gegebenenfalls muss der Anschluss verstärkt werden.
Sprechen Sie bitte bezüglich aller o.g. Punkten mit Ihrem Elektroninstallateur.
Nach Eingang der Anmeldeunterlagen erhalten Sie - in Abhängigkeit der Leistung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen – ein individuelles Angebot gemäß den Ergänzenden Bedingungen der Mittelhessen Netz GmbH sowie eine Bestätigung bzw. Zustimmung.
Sodann erfolgt die Installation und Inbetriebsetzung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung durch Ihren beauftragten Elektroinstallateur. Dieser ist für die Installation und Inbetriebsetzung nach den aktuell gültigen Vorgaben, Richtlinien und Bestimmungen verantwortlich.
- Abschluss einer Vereinbarung
Gemäß der Festlegung der Bundesnetzagentur muss eine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung zwischen dem Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung und dem Netzbetreiber abgeschlossen werden. Der Abschluss der Vereinbarung erfolgt im Rahmen der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung.
Beauftragung der Ausstattung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit der notwendigen Steuerungseinrichtung
Die steuerbare Verbrauchseinrichtung muss mit den notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen ausgestattet werden. Durch die Beauftragung der Mittelhessen Netz GmbH (als Ihr Netz- und Messstellenbetreiber) zur Ausstattung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit der notwendigen Steuerungseinrichtung haben Sie Ihre Verpflichtung erfüllt. Die Beauftragung kann im Rahmen der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfolgen.Weitere Informationen und Formulare erhalten Sie auf der Internetseite der Mittelhessen Netz GmbH unter „Anmeldung steuerbare Verbrauchseinrichtung (§14a EnWG)“
Weitere Informationen finden Sie in den Festlegungen BK6-22-300 und BK8-22-010 der Bundesnetzagentur. Die Festlegung BK6-22-300 regelt die Teilnahmepflicht und die mögliche Steuerung durch die Netzbetreiber und die Festlegung BK8-22-010 die vergünstigten Netznutzungsentgelte für die Netzanschlüsse mit teilnahmepflichtigen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.
Die beiden Festlegungen, die FAQ §14a EnWG und weitere Informationen der Bundesnetzagentur finden Sie unter den folgenden Links:
- Festlegungsverfahren zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz BK6-22-300 vom 27.11.2023.
- Festlegung von Netzentgelten für steuerbare Anschlüsse und Verbrauchseinrichtungen (NSAVER) nach § 14a EnWG. BK8-22/010-A vom 23.11.2023.
Die Bundesnetzagentur hat ebenfalls Informationen zu den Festlegungen auf deren Internetseite unter folgenden Links:
- https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Aktuelles_enwg/14a/start.html
- https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/SteuerbareVBE/start.html#FAQ1113500
- https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Allgemeines/DieBundesnetzagentur/Insight/Texte/Energiewende/14aEnWG.html
- https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/20231127_14a.html?nn=659670
Auf der Internetseite der Mittelhessen Netz GmbH in der Rubrik Netzanschlüsse erhalten Sie weitere Informationen zum Thema § 14a EnWG, zur Anmeldung und den Formularen sowie den technischen Anschlussbedingungen (TAB)
Fragen zu einzelnen Verbrauchsanlagen
Folgende Anlagen ab dem Inbetriebnahmedatum 01.01.2024 mit einer Leistung über 4,2 kW gelten nach § 14a EnWG als steuerbare Verbrauchseinrichtung und sind demnach von der neuen Regelung betroffen.
Diese sind beim Netzbetreiber anmeldepflichtig!
- Ladepunkte für Elektromobile, die keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne des § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV) sind
- Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe)
- Anlagen zur Raumkühlung (Klimaanlagen) und
- Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (bzw. Einspeicherung des Energiebezugs aus dem öffentlichen Netz)
- Bestandsanlagen, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung keine individuelle Vereinbarung nach § 14a EnWG geschlossen hatten
- Wärmepumpen und Anlagen zur Raumkühlung, die nicht zur Raumheizung oder –kühlung in Wohn-, Büro-, oder Aufenthaltsräumen dienen, insb. solche, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen
- Ausnahmeregelungen gibt es für Ladepunkte, die von Institutionen betrieben werden, die nach § 35 Absätze 1 und 5a Straßenverkehrsordnung Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen (z. B. Polizei) oder betriebsnotwendige Klimageräte (z. B. für die Lagerung von Medikamenten oder Lebensmitteln).
- Nachtspeicherheizungen fallen dauerhaft nicht unter die neuen Regelungen. Für diese gelten die bisherigen Regelungen bis zu deren Beendigung oder der Außerbetriebnahme der Verbrauchseinrichtung fort.
- Alle Anlagen, die nicht in einem unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7) angeschlossen sind
Sind mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Klimageräte an einem Netzanschluss angeschlossen, werden diese rechnerisch zusammengefasst.
Auf der Internetseite der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) finden Sie ein kostenloses Tool zur Berechnung der Mindestbezugsleistung Pmin.
Weitere Informationen siehe FAQ „Was passiert, wenn der Netzbetreiber die Anlage steuern muss?“
Ja. Bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer Bezugsleistung >11 kW, kann die Leistung auf bis zu 40% abgeregelt werden. So wird auch die Funktion von größeren Anlagen gewährleistet.
Fragen zur Steuerung
Falls eine Steuerungsmaßnahme aufgrund einer akuten Gefährdung oder Überlastung des Stromnetzes notwendig ist, werden die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht vollständig abgeschaltet, sofern die Anlage stufenweise reduziert werden kann! Es steht eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung, sodass Wärmepumpen betrieben und Elektrofahrzeuge weiter geladen werden können.
Für mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen hinter einem Netzanschluss, die mittels eines Energiemanagementsystem (EMS) gesteuert werden, ergibt sich die zu gewährende Mindestleistung als Summe der Mindestleistungen aller betrachteten steuerbare Verbrauchseinrichtungen unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors. Dieser wird nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur bestimmt.
Die zu gewährende Mindestleistung kann in gewissen Fallkonstellationen von 4,2 kW abweichen, falls z.B. ein EMS oder Wärmepumpen über 11 kW Netzanschlussleistung vorliegen.
Wichtig! Die Regelungen gelten nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, wie Wärmepumpen oder private Ladeeinrichtungen für E-Autos (Wallboxen). In den normalen Strombezug zur Versorgung des Haushaltes kann und darf nicht eingegriffen werden. Dieser ist von der Steuerungsmaßnahme grundsätzlich nicht betroffen und steht immer zur Verfügung. Die steuerbare Verbrauchseinrichtung kann mit der o.g. Mindestleistung weiterhin genutzt werden.
Die Steuerung Ihrer Anlage erfolgt entweder übergangsweise mit Hilfe aktuell verbreiteter Steuerungstechnik (z.B. Rundsteuertechnik) oder – ab 2025 verpflichtend – über ein intelligentes Messsystem. Dabei wird Ihre Anlage über eine bereitgestellte Schnittstelle und ggf. Zusatzgeräte an das intelligente Messsystem angebunden.
Auf der Internetseite der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) finden Sie ein kostenloses Tool zur Berechnung der Mindestbezugsleistung Pmin
Die steuerbare Verbrauchseinrichtung muss im Ansteuerungsfall Ihre Leistungsaufnahme bis auf einen Wert von maximal 4,2 kW reduzieren. Wie lange gedimmt werden darf hängt dabei von der tatsächlichen Netzauslastung ab.
Bei der netzorientierten Steuerung, die sich nach dem akuten Netzzustand richtet, darf so lange gedimmt werden, wie Ihre Voraussetzungen dafür vorliegen. Das bedeutet, solange der Zustand einer drohenden Gefährdung oder Störung des Netztes anhält, darf der Netzbetreiber die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen diskriminierungsfrei im betroffenen Netzgebiet dimmen. Diskriminierungsfrei bedeutet, dass alle steuerbaren Verbrauchseinrichtung im angeschlossenen Netzbereich um denselben Betrag und derselben Dauer gedimmt werden.
Es bestehen allerdings aktuell im Netzgebiet der Mittelhessen Netz GmbH keine Netzengpässe und somit kein Bedarf der Dimmung.
Durch die regelmäßige und zukunftsorientierte Netzplanung der Mittelhessen Netz GmbH werden Netzengpässen vorgebeugt. Sollte dennoch an einer Stelle zu häufig die Leistung begrenzt werden müssen, so ist der Netzbetreiber dazu verpflichtet, innerhalb eines bestimmten Zeitraums, das Netz an dieser Stelle auszubauen. Dadurch kann zukünftig das Dimmen verhindert werden.
Ein Energiemanagementsystem (EMS) ist insbesondere dann sinnvoll, wenn es mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen hinter dem Netzanschluss gibt. In diesem Fall wird durch den Netzbetreiber eine gesamthafte Leistungsobergrenze übermittelt, die für die Summe aller an das EMS angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gilt. Das EMS hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die vorgegebene Obergrenze am Netzanschlusspunkt durch die Summe der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht überschritten wird. Mit einem EMS kann die zugewiesene Leistungsobergrenze beliebig der jeweiligen steuerbaren Verbrauchseinrichtung zugeteilt werden.
Zählerschrank in elektronischer Haushaltszähler (eHZ) Ausführung und moderne Messeinrichtung:
Hier wird die Steuerbarkeit via Tarifschaltgerät (TSG) realisiert. Das TSG ist als Hutschienenvariante im Raum für Zusatzanwendungen (RfZ) oder alternativ in der Dreipunktvariante im benachbarten Zählerfeld zu verbauen.
Zählerschrank in der Ausführung eHZ und intelligentes Messsystem:
Hier wird die Steuerbarkeit via Smart-Meter-Gateway (SMGW) und Steuerbox realisiert.
Beide Komponenten werden im RfZ verbaut.
Zählerschrank in der Ausführung Dreipunkt-Haushaltszähler und moderne Messeinrichtung:
Hier wird die Steuerbarkeit via Tarifschaltgerät realisiert. Das TSG ist als Hutschienenvariante im anlagenseitigen Anschlussraum (AAR) oder alternativ in Dreipunktvariante im benachbarten Zählerfeld zu verbauen.
Zählerschrank in der Ausführung 3 HZ und intelligentes Messsystem:
Hier wird die Steuerbarkeit via SMWG und Steuerbox realisiert.
Beide Komponenten werden im Basiszähler verbaut.
Fragen zum Thema reduzierte Netzentgelte
Eine Reduzierung der Netzentgelte der Mittelhessen Netz GmbH.
Im Gegenzug für die netzorientierte Steuerung profitieren die Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen von einer langfristigen Netzentgeltreduzierung. Zudem ebnet die Neuregelung den Weg für einen schnelleren Netzanschluss und steigert die Versorgungssicherheit.
Sie als Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung können seit 01.01.2024 zwischen den ersten beiden Modulen (Modul 1 und Modul 2) wählen. Ab 2025 können Sie ergänzend auch Modul 3 auswählen.
Die aktuellen Netzentgelte finden Sie auf der Internetseite der Mittelhessen Netz GmbH.
- Modul 1 – Pauschale Netzentgeltreduzierung (Grundmodul), gültig ab dem 01.01.2024
Bei Modul 1 erhalten Sie jährlich eine pauschale Reduktion Ihrer Netzentgelte unabhängig des Verbrauchs der steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Es ist keine separate Messung / kein zweiter Zähler erforderlich.
- Modul 2 – Prozentuale Arbeitspreisreduzierung (Alternative zu Modul 1; separater Zähler notwendig) gültig ab dem 01.01.2024
Bei Modul 2 erhalten Sie für den Strombezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises des jeweiligen Netzentgeltes um 60 %. Hierbei handelt es sich nicht um den Arbeitspreis aus dem Energieliefervertrag, sondern um den Arbeitspreis für die Netznutzung. Es wird kein Grundpreis für die Netznutzung abgerechnet. Da die Arbeitspreisreduzierung nur für den Stromverbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung gilt, benötigen Sie zwingend einen zweiten Zähler. Der zweite Zähler kann bei der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass hierdurch, neben den Kosten für den zweiten Zähler, zusätzliche Kosten (z. B. Umbau Zählerschrank) entstehen können.
- Modul 3 – Zeitvariables Netzentgelt (Anreizmodul ergänzend zu Modul 1), gültig ab 2025
Wählbar ab 01.04.2025. Durch dieses neu hinzugekommene zeitvariable Netzentgelt sollen Lastspitzen im Netz reduziert werden. Der Netzbetreiber legt unterschiedliche Preisstufen innerhalb eines Tages fest, die die typische Auslastung seines Netzes berücksichtigen. Der Verbraucher wird über ein besonders niedriges Entgelt angereizt, seine Verbräuche in Zeiten zu verschieben, in denen die Netzauslastung niedrig ist.
| Kriterium | Modul 1 | Modul 2 – Alternative zu Modul 1 | Modul 3 – Ergänzung zu Modul 1 |
|---|---|---|---|
| Bezeichnung | Pauschale Netzentgeltreduzierung (Grundmodul) | Pauschale Arbeitspreisreduzierung | Zeitvariables Netzentgelt (Anreizmodul) |
| Gültig ab | 01.01.2024 für steuVE mit und ohne registrierender Leistungsmessung | 01.01.2024 für steuVE ohne registrierender Leistungsmessung | 2025 für steuVE ohne registrierender Leistungsmessung |
| Art der Reduzierung der Netzentgelte | Pauschale Netzentgeltreduzierung |
| Zeitvariable Netzentgelte mit drei Tarifstufen |
| Messung |
| Getrennte Messung von Haushaltsstromverbrauch und Stromverbrauch der steuVE ist notwendig |
|
steuVE: Steuerbare Verbrauchseinrichtung
Auf Wunsch des Betreibers der steuerbaren Verbrauchseinrichtung kann das Modul unter bestimmten Voraussetzungen auch gewechselt werden. Der Modulwechsel erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt der Mitteilung vom Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung an den Netzbetreiber und den Lieferanten. Der Modulwechsel wird vom Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung über seinen Lieferanten angestoßen. Der Lieferant teilt dem Netzbetreiber über die Marktkommunikation den Wunsch des Modulwechsels mit.
Der Wechsel des Moduls z.B. von Modul 1 auf Modul 2 kann einen Umbau der Kundenanlage erfordern. Für diesen ist ein Elektroinstallateur zu beauftragen. Dieser informiert den Netzbetreiber über die Änderung.
Ein rückwirkender Modulwechsel ist ausgeschlossen. Es ist nur ein Wechsel in die Zukunft gerichtet möglich.
Ja, auch dann ist die Wahl von Modul 1 möglich.
Nein. Für das Modul 2 ist eine separate Messung über einen eigenen Zähler notwendig, da die Reduktion des Arbeitspreises (Netzentgelt) nur für den Stromverbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung gewährt wird.
Die Abrechnung des reduzierten Netzentgeltes erfolgt über die Stromrechnung Ihres Stromlieferanten. Dieser ist verpflichtet, die Netzentgeltreduzierung auf der Stromrechnung transparent auszuweisen. Es gibt kein direktes Abrechnungsverhältnis zwischen dem Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung und dem Netzbetreiber. Bei Fragen zu Ihrer Abrechnung wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Stromlieferanten.
Voraussetzung ist allerdings, dass Ihre Anlage nach den Technischen Anschlussbedingungen und den Technischen Mindestanforderungen aufgebaut ist und Ihr Elektroinstallateur der Mittelhessen Netz GmbH dies bestätigt hat.
Hinweis: Die Netzentgelte, die Preise für die Module und Bestandsanlagen finden Sie im aktuellen Preisblatt auf der MIT.N auf der Internetseite der Mittelhessen Netz GmbH.