Kraft-Wärme-Kopplung
Mit einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) erzeugen Sie gleichzeitig Strom und Wärme. Der erzeugte Strom kann selbst verbraucht oder in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden.
Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen rund um die Anmeldung der KWK-Anlage, die Abrechnung der eingespeisten Strommengen sowie die verschiedenen Vergütungsbestandteile nach den geltenden gesetzlichen Regelungen.
Abrechnung einer KWK-Anlage
Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG), sowie der gemessenen Erzeugungs- und Einspeisemengen.
Vergütungsbestandteile
Die Vergütung für eingespeisten KWK-Strom kann sich – abhängig von der jeweiligen Anlagensituation – aus mehreren Bestandteilen zusammensetzen.
KWK-Zuschlag
Der KWK-Zuschlag wird nach den Vorgaben des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) gezahlt. Er dient der Förderung einer besonders effizienten Strom- und Wärmeerzeugung. Der KWK-Zuschlag wird nur für den gesetzlich festgelegten Förderzeitraum beziehungsweise die maximal förderfähige Strommenge gewährt. Die Höhe des Zuschlags richtet sich insbesondere nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der elektrischen Leistung der Anlage.
Baseload / Marktpreis
Für den in das Netz eingespeisten Strom erhält der Anlagenbetreiber zusätzlich eine Vergütung für den gelieferten Strom. Deren Höhe richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden Vermarktungsmodell und den gesetzlichen Vorgaben.
Vermiedene Netzentgelte
Unter bestimmten Voraussetzungen kann für eingespeisten KWK-Strom zusätzlich ein Anspruch auf vermiedene Netzentgelte (vNNE) bestehen. Diese Vergütung berücksichtigt, dass durch dezentrale Einspeisung in bestimmten Fällen Netzkosten vermieden werden. Für neu in Betrieb genommene Anlagen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf vermiedene Netzentgelte. Bestandsanlagen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin vergütet werden.
Die vermiedenen Netzentgelte für dezentrale Erzeugungsanlagen werden bundesweit schrittweise reduziert und bis zum 31.12.2028 vollständig abgeschafft. Nach der Festlegung werden die vermiedenen Netzentgelte gemäß § 18 StromNEV in den Jahren 2026 bis 2028 jährlich um mind. 25 % abgesenkt. Da die Absenkung im Jahr 2026 jedoch erst zum 01.07.2026 statt zum 01.01.2026 beginnt, ergibt sich rechnerisch eine Absenkung für das 2. Halbjahr 2026 von 50 %. Für die Folgejahre wird die Absenkung um 25 % fortgesetzt, sodass ab dem 01.01.2029 keine vermiedene Netzentgelte mehr vergütet werden.
Direktvermarktung
Alternativ kann der erzeugte Strom über einen Direktvermarkter vermarktet werden. In diesem Fall erfolgt die Vergütung des eingespeisten Stroms durch den Direktvermarkter. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, zahlt der Netzbetreiber weiterhin den KWK-Zuschlag sowie gegebenenfalls weitere Vergütungsbestandteile.
Förderende
Der Anspruch auf den KWK-Zuschlag ist gesetzlich zeitlich beziehungsweise mengenmäßig begrenzt. Nach Erreichen der maximalen Förderdauer oder der förderfähigen Strommenge endet die Zahlung des KWK-Zuschlags automatisch.
Die KWK-Anlage kann selbstverständlich weiterhin betrieben werden. Für den eingespeisten Strom besteht auch nach dem Förderende weiterhin ein Vergütungsanspruch nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ein Anspruch auf den KWK-Zuschlag besteht nach Ablauf der Förderung jedoch nicht mehr.
Sofern für Ihre Anlage ein Anspruch auf vermiedene Netzentgelte besteht, richtet sich dessen Fortbestand nach den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen und ist unabhängig vom Ende der KWK-Förderung zu beurteilen.