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Kraft-Wärme-Kopplung

Mit einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) erzeugen Sie gleichzeitig Strom und Wärme. Der erzeugte Strom kann selbst verbraucht oder in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden. 

 

Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen rund um die Anmeldung Ihrer KWK-Anlage, die Abrechnung der eingespeisten Strommengen sowie die verschiedenen Vergütungsbestandteile nach den geltenden gesetzlichen Regelungen.

Anmeldung - Max / Felix?

Vor der Inbetriebnahme Ihrer KWK-Anlage sind verschiedene Schritte erforderlich:

- Anmeldung der Anlage beim Netzbetreiber

- Registrierung der Anlage im Marktstammdatenregister

- Installation eines geeigneten Mess- und Zählkonzeptes

Erst wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Einspeisung ordnungsgemäß abgerechnet werden.

Abrechnung einer KWK-Anlage

Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG), sowie der gemessenen Einspeisemengen.

 

Grundlage der Vergütung sind die vom Messstellenbetreiber bereitgestellten Messwerte sowie die beim Netzbetreiber vorliegenden Anlagendaten.

Vergütungsbestandteile

Die Vergütung für eingespeisten KWK-Strom kann sich – abhängig von der jeweiligen Anlagensituation – aus mehreren Bestandteilen zusammensetzen.

KWK-Zuschlag

Der KWK-Zuschlag wird nach den Vorgaben des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) gezahlt. Er dient der Förderung einer besonders effizienten Strom- und Wärmeerzeugung. Der KWK-Zuschlag wird nur für den gesetzlich festgelegten Förderzeitraum beziehungsweise die maximal förderfähige Strommenge gewährt. Die Höhe des Zuschlags richtet sich insbesondere nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der elektrischen Leistung der Anlage.

Baseload / Marktpreis

Für den in das Netz eingespeisten Strom erhält der Anlagenbetreiber zusätzlich eine Vergütung für den gelieferten Strom. Deren Höhe richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden Vermarktungsmodell und den gesetzlichen Vorgaben.

Vermiedene Netzentgelte

Unter bestimmten Voraussetzungen kann für eingespeisten KWK-Strom zusätzlich ein Anspruch auf vermiedene Netzentgelte (vNNE) bestehen. Diese Vergütung berücksichtigt, dass durch dezentrale Einspeisung in bestimmten Fällen Netzkosten vermieden werden. Für neu in Betrieb genommene Anlagen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf vermiedene Netzentgelte. Bestandsanlagen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin vergütet werden.

Direktvermarktung

Alternativ kann der erzeugte Strom über einen Direktvermarkter vermarktet werden. In diesem Fall erfolgt die Vergütung des eingespeisten Stroms durch den Direktvermarkter. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, zahlt der Netzbetreiber weiterhin den KWK-Zuschlag sowie gegebenenfalls weitere Vergütungsbestandteile.

Förderende

Der Anspruch auf den KWK-Zuschlag ist gesetzlich zeitlich beziehungsweise mengenmäßig begrenzt. Nach Erreichen der maximalen Förderdauer oder der förderfähigen Strommenge endet die Zahlung des KWK-Zuschlags automatisch.

Die KWK-Anlage kann selbstverständlich weiterhin betrieben werden. Für den eingespeisten Strom besteht auch nach dem Förderende weiterhin ein Vergütungsanspruch nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ein Anspruch auf den KWK-Zuschlag besteht nach Ablauf der Förderung jedoch nicht mehr.

Sofern für Ihre Anlage ein Anspruch auf vermiedene Netzentgelte besteht, richtet sich dessen Fortbestand nach den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen und ist unabhängig vom Ende der KWK-Förderung zu beurteilen.