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Grundversorgung

 

Gemäß § 36 (2) des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Juli 2005 sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung verpflichtet, alle drei Jahre zum 1. Juli den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre zu ermitteln. Grundversorger in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden beliefert.

Grundversorger ab dem 1. Januar 2025 (ermittelt zum 1. Juli 2024) 

NetzgebietGrundversorger
GießenStadtwerke Gießen AG
Bad VilbelStadtwerke Bad Vilbel GmbH

 

Eine detaillierte Aufstellung der Grundversorger nach Städten und Gemeinden entnehmen Sie bitte der PDF-Datei Städte und Gemeinden MIT.N.